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Sind Sie nebenberuflich z.B. als Schriftsteller tätig, unterliegen Ihre Umsätze lediglich dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. In diesen Fällen, sollten Sie auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten und in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer offen ausweisen. Im Gegenzug können Sie die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Fiskus geltend machen. Bei einem 19-prozentigen Vorkostenabzug verbleibt Ihnen ein Gewinnplus von immerhin 12 Prozent.