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Verlustausgleich

Verfassungsurteil


Gewinne besteuern, Verluste ignorieren - das ist verfassungswidrig, entschied das Verfassungsgericht. Ab Steuerjahr 1999 dürfen auch Aktionäre ihre Verluste ausgleichen und ein Jahr zurück oder beliebig viele Jahre vortragen. Allerdings ist nur das Gegenrechnen mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften anderer Jahre erlaubt. Verluste, die außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden. Sie dürfen also nicht ausgeglichen werden.

Und so funktioniert es: Ihre Verluste trägt das Finanzamt automatisch ins Vorjahr zurück. Das führt zu Änderung des alten Bescheids. Per Anlage VA können Sie jedoch die Begrenzung des Rücktrages erreichen. Tragen Sie in Anlage VA die Beträge ein, die mit dem Vorjahr verrechnet werden sollen. Wollen Sie alle Verluste vortragen, müssen Sie also eine Null eintragen. Dann erlässt das Finanzamt einen gesonderten Feststellungsbescheid, durch den Sie die Spekulationsverluste in späteren Jahren übernehmen können.

Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit!