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Umsatzsteuer

Bei einer jährlichen Steuerschuld von bis zu 512 Euro verzichtet das Finanzamt auf Antrag ganz auf Voranmeldungen. In dem Fall genügt die Jahres-Umsatzsteuererklärung, die zusammen mit der Einkommensteuererklärung abzugeben ist - in der Regel bis zum 31. Mai des Folgejahres.

Lag die Zahllast im Vorjahr zwischen 512 und 6.136 Euro, sind vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen vorgeschrieben. Die Anmeldetermine sind dann der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und der 10. Januar.

Bei einer Steuerschuld von mehr als 6.136 Euro sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen Pflicht. Stichtag ist in dem Fall jeweils der 10. Kalendertag des Folgemonats.

Wichtige Sonderregelung: Umsatzsteuerpflichtige Gründer müssen im Jahr der Gründung und dem darauffolgenden Kalenderjahr sogar unabhängig von der Höhe ihrer Umsatzsteuereinnahmen monatliche Voranmeldungen abgeben.

Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit!