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Die Kosten einer Unfallversicherung dürfen Steuerzahler beim Fiskus geltend machen. Das klingt gut, bringt in der Praxis allerdings wenig.
Die Policenbeiträge zählen zu den Vorsorgeaufwendungen. Die erkennen die Finanzbeamten nur bis zu einer bestimmten Höhe steuermindernd an. In der Regel schöpfen Arbeitnehmer den Steuerbonus bereits durch ihre Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung vollständig aus.
Laut Bundesfinanzminister dürfen die Beiträge jetzt auch als unbegrenzt absetzbare Werbungskosten deklariert werden (AZ IV C 5-S 2332-67/00). Bedingung: Die Versicherung zahlt lediglich bei einem Berufsunfall - derartige Policen hat aber kaum jemand. Ebenso wenig wie Mixpolicen, die Unglücke sowohl zu Hause als auch bei der Arbeit absichern. Für sie gilt: Eine Hälfte der Beiträge sind Vorsorgeaufwendungen, die andere Hälfte Werbungskosten.