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Verjährungsfristen beachten

Nach Ablauf der Verjährungsfristen können Forderungen gerichtlich nicht mehr eingetrieben werden, wenn sich der Schuldner ausdrücklich auf die Verjährung beruft

Nach Schätzungen beträgt der jährliche Verlust der deutschen Wirtschaft durch nicht geltend gemachte Forderungen mehrere Millionen Euro. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 194 ff). Überprüfen Sie gleich, welche Verjährungsfristen für Ihre Forderungen gelten.

Die häufigsten Schuldgründe mit dazugehörigen Fristen:

Anspruchsbezeichnung
Verjährung privat
Verjährung geschäftl.
Anzeigen in Zeitungen
2 Jahre
4 Jahre
Dienstleistungsvertrag
2 Jahre
4/2 Jahre
Geschäftsbesorgung
2 Jahre
4/2 Jahre
Handwerkerleistung
2 Jahre
4 Jahre
Hotelkosten
2 Jahre
2 Jahre
Kaufvertrag
2 Jahre
4 Jahre
Lagerkosten (wenn nach Zeiteinheiten berechnet)
4 Jahre
4 Jahre
Leasing/Mietkauf
2 Jahre
2 Jahre
Mitgliedsbeitrag
4 Jahre
4 Jahre
Pacht/Miete
4 Jahre
4 Jahre
Gewerbsmäßige Vermietung beweglicher Sachen
2 Jahre
2 Jahre
Reparaturleistung
2 Jahre
4 Jahre
Strom, Gas, Wasser
2 Jahre
4 Jahre
Warenlieferung
2 Jahre
4 Jahre
Werk-(Liefer)Vertrag
2 Jahre
4 Jahre
Zeitungs-/Zeitschriftenabos
4 Jahre
4 Jahre
Maklervertrag
2 Jahre
2 Jahre
Steuerberater-Gebühren
2 Jahre
2 Jahre
Rechtsanwalt-Gebühren
2 Jahre
2 Jahre
Arztrechnung
2 Jahre
-


In Deutschland unterliegt dabei eine große Anzahl von Ansprüchen der zwei- oder vierjährigen Verjährungsfrist. Nach zwei Jahren verjähren unter anderem die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten und Handwerker für die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Arbeiten, sofern die Leistung nicht für den Gewerbebetrieb eines Schuldners erbracht wurde, denn diese Ansprüche verjähren erst nach vier Jahren.

Forderungen aus regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (z.B. Renten oder Mietzahlungen) verjähren ebenfalls erst nach vier Jahren. Sowohl die Zwei- als auch die Vierjahresfrist beginnt dabei immer erst mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden. Die Hemmung (z.B. durch Stundung) verlängert die Verjährungsfrist.

Anders bei einer unterbrochenen Verjährung. Hier beginnt die Verjährungsfrist nach Beendigung der Unterbrechung von neuem zu laufen. Eine Unterbrechung kann nur durch ein rechtzeitiges Anerkenntnis des Schuldners oder eine gerichtliche Geltendmachung erfolgen. Mahnungen alleine, auch wenn sie schriftlich getätigt wurden, unterbrechen die Verjährungsfrist nicht.

Inkasso-Dienste können unter Einschaltung von Rechtsanwälten die zur Verhinderung der Verjährung notwendigen Schritte einleiten, wenn sie bis spätestens Anfang Dezember hiermit beauftragt werden. Damit kann das neue Jahr unter Umständen tatsächlich ein frohes neues Jahr werden.

Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit!