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Zumutbare Tätigkeit

Eine Reinigungskraft, die in einem Krankenhaus arbeitet, muss im Notfall auch andere, vergleichbare Tätigkeiten ausführen, wenn es die Situation verlangt. Im konkreten Fall hatte ein Blitzschlag die Warentransportanlage der Klinik lahm gelegt; die Betroffene wurde aufgefordert, im Containerdienst zu arbeiten, mit dem die einzelnen Stationen mit Essen versorgt werden. Die Verweigerung dieser Arbeit erkannte das Arbeitsgericht Marburg als Kündigungsgrund an (Az. 2 CA 488/97).
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