Zu spät von der Flugreise zurückgetreten
Ein Familienvater buchte eine Flugreise in die Karibik und schloss dafür eine Reiserücktrittsversicherung ab. Zwar checkte die Familie am Tag des Abflugs am Flughafen ein, beim besteigen des Flugzeugs erlitt die schwangere Frau jedoch einen Schwächeanfall, sodass die Familie auf den Urlaub verzichtete. Die Versicherung zahlte nicht. Zu Recht, denn Stornokosten werden nur erstattet, wenn Reisen nicht angetreten werden. Bei Flügen gilt aber bereits das Einchecken des Gepäcks als Antritt. Die Familie sei damit nicht von der Reise zurückgetreten, sondern habe sie abgebrochen. AG Traunstein, Az. 310 C 1785/98.
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