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Wann die Firma Fortbildungskosten zurückverlangen darf

Wenn ein Unternehmen die Weiterbildungskosten eines Mitarbeiters übernommen hat, dann darf es die nicht automatisch zurückverlangen, wenn der Mitarbeiter kündigt. Die Ausnahme: Es handelte sich um einen mehrmonatigen Lehrgang. Denn dann darf das Unternehmen eine Bindungsfrist vereinbaren. Der Fall: Ein Techniker bei einer Telefonbaufirma hatte zwei Jahre vor seiner Kündigung an einem dreiwöchigen Lehrgang teilgenommen. Als er das Unternehmen verlassen wollte, behielt die Firma 2000 Mark vom letzten Monatsgehalt ein, Begründung: Das Unternehmen gehe von einer dreijährigen Bindungszeit des Mitarbeiters aus, und das sei sein Beitrag zu der insgesamt 5000 Mark teuren Weiterbildung. Nach Meinung des Gerichts, vor dem der Techniker klagte, ist eine dreijährige Kündigungsbindung aber nur für aufwendige Fortbildungen von mehr als sechs Monaten zulässig. Bei einer Dauer bis zu zwei Monaten zulässig. Bei einer Dauer bis zu zwei Monaten ist eine einjährige Bindungsdauer möglich. Kündigt der Arbeitnehmer danach, muss er nichts mehr zahlen. ArBG Frankfurt, Az. 4 Ca 3090/99.
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