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War bisher die Wohnungsgröße maßgeblich, sollte es jetzt die jeweilige Bewohnerzahl sein. Eine solche Änderung ist unwirksam, so die Richter. Nur wenn eine exakte Messung möglich wäre, dürfte der Verteilungsschlüssel geändert werden. (LG Hamburg, Az. 307 S 42/97)