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Doch der Einsatz von versteckten Kameras rechtfertigt das Eigentumsinteresse des Arbeitgebers nur, wenn dies die einzige Möglichkeit ist und weniger weitreichende Mittel nicht zur Verfügung stehen, so das Kölner Landesarbeitsgericht. Der Rausschmiß einer Mitarbeiterin, die sich aus Beständen mit Parfüm eingesprüht hatte, war kündigungsrechtlich irrelevant. (12 Sa639/96)