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Im Antragsformular sei er gefragt worden, ob er Alkohol gewohnheitsmäßig zu sich nehme oder genommen habe. Darauf habe er falsch geantwortet. Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte sich jedoch auf die Seite des Versicherungsnehmers. Man könne ihm schon deshalb nicht vorwerfen, unzutreffend geantwortet zu haben, weil die Frage falsch gestellt gewesen sei. Was mit gewohnheitsmäßig gemeint sei, könne der Kunde nicht verstehen, weil der Begriff unklar sei. Die Versicherung könne daher Zahlungen nicht mit der Begründung ablehnen, der Kunde habe das Antragsformular wahrheitswidrig ausgefüllt. Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 1993 - 2 U 102/93