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Terminsache: Wertpapierorder

Anleger sollten ihrer Bank eine Aktienorder nicht erst wenige Minuten vor Börsenschluss mitteilen. Schafft es das Geldhaus dann nämlich erst am nächsten Tag, den Auftrag abzuwickeln, drohen Kursverluste. Und die muss der Kunde alleine ausbaden, entschied jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ 4 U 138/98). Darüber hinaus hat das Landgericht in Itzehoe klargestellt, dass Banken für verspätet ausgeführte Wertpapiergeschäfte auch dann nicht haften, wenn die Schuld für die Verzögerung bei ihnen liegt. Das gilt allerdings nur solange, wie den Kunden keine Nachteile entstehen (AZ 2 O 139/98).
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