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Das Landgericht Hamburg entschied, daß der Mieter nur zur Kasse gebeten wird, wenn er den Verlust des Schlüssels verschulden hat (Az: 316 S 55/98). Fällt der Schlüssel z.B. in einen Fluß, ist Mißbrauch ausgeschlossen und ein Ausbau der Schlösser nicht gerechtfertigt. Auch in diesem Fall muss der Mieter nichts bezahlen. (LG Mannheim, WM 77 S. 121)