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Wenn er - nach einem schweren Verkehrsunfall querschnittsgelähmt - wegen der Übernahme von Behandlungskosten angefragt und einen Rentenantrag gestellt hat, und der Träger der Rentenversicherung ihn nicht darauf aufmerksam gemacht hat, daß er nun als Mitglied der Krankenversicherung für Rentner Leistungen beanspruchen kann. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95)