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Rufbereitschaft: Arbeitgeber muss zahlen

Mitarbeiter, die auf Weisung des Arbeitgebers per Handy in Rufbereitschaft stehen, haben einen Anspruch auf eine tarifliche Zulage.

Der beklagte Arbeitgeber hatte argumentiert, im Gegensatz zum Piepser mache ein Handy uneingeschränkt mobil. Das sahen die Richter anders. So müsse der Mitarbeiter Funklöcher meiden und beim Handy bleiben. (BAG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98)

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