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Dennoch müssen Firmen dafür sorgen, dass Raucher Dampf ablassen können - zwar nicht unbedingt in einem geschlossenen Raum, aber zumindest im Freien auf dem Betriebsgelände. Firmen, so das Bundesarbeitsgericht, haben das Übermaßverbot zu beachten. Klartext: Die dürfen es beim Rauchverbot nicht zu weit treiben. (1 AZR 499/98)