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Polizei rammt dienstlich

Bei einer Verfolgungsfahrt konnte ein Streifenwagen den Flüchtenden nur stoppen, indem er das Fluchtauto rammte.

Den Schaden am Polizeiauto wollte der Fluchtfahrer nicht voll bezahlen. Schließlich - so meinte er - hätte die Polizei selbst den Schaden verursacht. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, daß die Polizisten ihre Dienstpflicht erfüllten, als sie den Wagen stoppten. Wer dienstlich rammt, haftet nicht. (Az: 3 U 80/97)

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