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Mehr- oder Minderleistungen sollten unberücksichtigt bleiben. Der Architekt der Baufirma erteilte dennoch mündlich weitere Aufträge, die er dem Bauherrn mit rund 20.000 DM in Rechnung stellte. Der verwies auf den vereinbarten Pauschalpreis und weigerte sich zu zahlen. Zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken. Wer einen Pauschalpreis vereinbare, mache deutlich, dass er über Arbeiten, die den Kostenrahmen sprengen würden, selbst entscheiden wolle. Ausnahme: Die Baufirma darf dann einen Nachschlag verlangen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. (OLG Saarbrücken, Az. 1 U 214/98-39)