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Ein Autofahrer, der sich mit seinem Wagen vom Stellplatz weg in den Verkehr auf der Fahrbahn einfädeln will, kann die Vorfahrtsregel nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Regel ließe sich höchstens an Fahrbahnkreuzungen des Platzes anwenden, so die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ 12 U 1249/97). Denn in erster Linie diene rechts vor links der Sicherheit des fließenden Verkehrs auf der Straße.