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Schließlich muss sich der Reisende am Urlaubsort zumindest notdürftig neu einkleiden. So entschied das OLG Hamburg, als ein Reiseveranstalter nicht zahlen wollte und den Urlauber an die Fluggesellschaft verwiesen hatte. Zu Unrecht, wie das Gericht befand: Allein der Reiseveranstalter ist für den Transport des Gepäcks in den Urlaubsort verantwortlich. Fehlt der Koffer während des gesamten Urlaubs, ist eine Preisminderung um die Hälfte gerechtfertigt, selbst wenn der Koffer nach der Reise wieder auftaucht. (OLG Hamburg, Az. 45 C 7300/96)