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Übersteigen die Kosten jedoch die Erträge, stellen sich Finanzämter häufig stur. Vor allem, wenn der Vermieter weniger als die marktübliche Miete verlangt. Für den Bundesfinanzhof ist solche Großzügigkeit dagegen nicht anstößig. Solange die Miete zwei Drittel des Marktpreises betrage, so die Richter müsse der Fiskus den Werbungskostenabzug anerkennen. (AZ IX R 64/96)