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Neues Abschlepp-Urteil für Radweg-Parker

Vorsicht, Autofahrer: Wer auch nur teilweise einen Radweg zuparkt, darf abgeschleppt werden.

Der Fall: Ein Auto hatte 40 Zentimeter des 1,75 Meter breiten Radwegs blockiert. Das Gericht: Schon die Möglichkeit einer Behinderung von Fahrradfahrern rechtfertige das Abschleppen. Dies sei auch nötig, um einer negativen Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer vorzubeugen. (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 9A 40.99)

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