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Der Fall: Ein Auto hatte 40 Zentimeter des 1,75 Meter breiten Radwegs blockiert. Das Gericht: Schon die Möglichkeit einer Behinderung von Fahrradfahrern rechtfertige das Abschleppen. Dies sei auch nötig, um einer negativen Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer vorzubeugen. (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 9A 40.99)