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Wenn ein Betrieb aufgeben muß, gelten nach der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich die Arbeitsvertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen - und die sind meist länger als die Gesetzlichen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG 2AZR 425/98) entschieden. Die Höchstfrist beträgt aber drei Monate zum Monatsende.