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Nur der Differenzbetrag ist dann der Steuer zu unterwerfen. Ein Kunsterzieher an einer Schule arbeitet nebenbei als Künstler. Mit dem Erlös aus dem Verkauf von Fotografien, Modellen und Bronzearbeiten konnte er die angefallenen Kosten bei weitem nicht abdecken. Folgt man seinen Berechnungen, so mußte er in 12 Jahren Verluste von 70.000 DM hinnehmen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg ließ unter solchen Umständen die Verluste aus künstlerischer Tätigkeit nicht zum Abzug zu. (6 K 122/90)
Der Steuerzahler könne die Verlustrechnung nicht geltend machen, wenn ihm eine Gewinnerzielungsabsicht fehlen. Wenn der Lehrer erklärt habe, daß er bei der Verwertung seiner Werke nie schwarze Zahlen schreiben könne, dann sei seine Tätigkeit als Künstler als Liebhaberei anzusehen, die steuerlich nicht interessiere.