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Wer in der Vergangenheit die Geduld verlor und die Abschlussrechnung gerichtlich einfordern wollte, hatte schlechte Karten. Das Gesetz regelt nur für Sozialwohnungen, dass die Auflistung von Heiz-, Wasser- und anderen Kosten maximal ein halbes Jahr auf sich warten lassen darf. Erstmals hat nun das Frankfurter Landgericht entschieden, dass diese Regelung auch für andere Mietverhältnisse gilt. Um Streit zu vermeiden, raten Mietrechtsexperten, im Mietvertrag festzulegen, bis wann die Abrechnung fertig sein soll. (AZ 33 C 444/98-27)