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Voraussetzung: Er kann dem Mieter schriftlich darlegen, welche Kosten dabei entstanden sind. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin genügt es jedoch nicht, neben dem Erhöhungsschreiben unsortierte Belege mitzuschicken. Die Aufstellung müsse in einem einheitlichen Bild erscheinen. (LG Berlin 64 S 353/97)