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Ein Paar hatte Umbaumaßnahmen vorgenommen: einen Wandschrank eingebaut und alle Zimmertüren weiß lackiert. Die Zustimmung der Vermieterin holten die beiden aber jeweils vorher ein. Auf die spätere Forderung der Vermieterin, alle Veränderungen wieder zu beseitigen, musste das Paar deshalb nicht eingehen. Denn auf den Anspruch, die Wohnung in den Grundzustand zu versetzen, hat die Vermieterin schon dadurch verzichtet, dass sie die Verschönerungsmaßnahmen billigte. (LG Münster, Az. 8 S 260/98)