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Ein Kunde hatte kurz nach der 100.000 Kilometer-Inspektion einen Motorschaden erlitten, weil die Werkstatt den verschlissenen Zahnriemen nicht kontrolliert hatte. Nach Ansicht der Richter wäre sie aber dazu verpflichtet gewesen, weil die Gefahr eines Defekts hinlänglich bekannt sei und die Prüfung ohne besonderen Aufwand vorgenommen werden könne. Die Werkstatt habe den Schaden zu tragen. LG München (31 S 14827/98)