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Der Fall: Ein Mann ließ sich von einem Makler ein günstiges Steuersparmodell erstellen und kaufte die angepriesene Eigentumswohnung - ein folgenschwerer Fehler.
Denn die Reparaturkosten, die für die Wohnung anfielen, waren steuerlich nicht abzugsfähig, weil sie zu den Anschaffungskosten zählen und nicht zum Erhaltungsaufwand, wie vom Makler berechnet. Ohne die versprochene Steuerersparnis gab es jedoch für den Käufer keinen Grund mehr, die Wohnung zu erwerben. Er wollte den Kaufvertrag rückgängig machen. Der Makler weigerte sich, und die Gerichte wurden bemüht. In letzter Instanz entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten des Käufers. Das Steuersparmodell des Maklers sei unseriös gewesen. Und: Der Makler hätte den Käufer in jedem Fall auf die Rechtslage aufmerksam machen müssen. (BGH, Az. V ZR 344/97)