Mahnung
Versicherungsgesellschaften müssen ihre Kunden formgerecht zur Zahlung ausstehender Beiträge auffordern. Tun sie das nicht, zahlen sie im Schadensfall auch dann, wenn der Versicherte fällige Prämien schuldig ist. So entschied der Bundesgerichtshof (AZ IV ZR 118/98). Häufiger Fehler der Gesellschaften: Sie informieren den Versicherten nicht über die Höhe des Beitragsrückstands. Oder sie erläutern die Konsequenzen der Nichtzahlung auf der Rück- statt auf der Vorderseite ihrer Schreiben.
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