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Denn als Autohändler muss er wissen, dass importierte oder reimportierte Autos einen geringeren Marktwert als deutsche Gebrauchtwagen haben und deshalb auch einen geringeren Verkaufspreis erzielen.
Verschweigt ein Händler diesen Umstand, macht er sich der arglistigen Täuschung schuldig. Der so hinter das Licht geführte Käufer kann deshalb vom Vertrag zurücktreten, der dann für null und nichtig erklärt wird. Die Tatsache, dass bei eingeführten Autos keine Vorbesitzer im Fahrzeugbrief eingetragen sind, ist ein schwerwiegender Nachteil, der sich beim Wiederverkauf bemerkbar macht. Denn fehlende Vorbesitzer lassen naturgemäß den Zweifel aufkommen, ob der Verkäufer überhaupt zum Verkauf berechtigt ist. Außerdem kann anhand eines neuen Fahrzeugbriefs nicht mehr geprüft werden, wie viele Vorbesitzer das Fahrzeug gehabt hat. (OLG Saarland, Az. 4 U 632/98-141)