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Kein Recht auf Zeugnisfloskel

Gute Wünsche für die Zukunft wollte eine Bankkauffrau als Schlußsatz in ihrem Arbeitszeugnis durchsetzen.

Dem Berliner Arbeitsgericht ging das zu weit: Zwar seien solche Formeln üblich. Es sei aber Sache des Arbeitsgebers, wie er das Zeugnis wahrheitsgemäß und zuglich wohlwollend formuliere. (LAG Berlin, Az. 10 Sa 106/98)

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