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In jedem Fall muss der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen, um die Grenzen der Toleranz aufzuzeigen. Der Arbeitsrichter unterstrich allerdings auch, dass es im Grunde nicht erlaubt sei, während der Arbeit privaten Dingen nachzugehen. (Landesarbeitsgericht Hamm, Aktenzeichen 3 Sa 1758/99)