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Kein Rauswurf ohne Abmahnung

Wer während seiner Arbeitszeit private Aufgaben erledigt, darf nicht gleich fristlos gefeuert werden.

In jedem Fall muss der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen, um die Grenzen der Toleranz aufzuzeigen. Der Arbeitsrichter unterstrich allerdings auch, dass es im Grunde nicht erlaubt sei, während der Arbeit privaten Dingen nachzugehen. (Landesarbeitsgericht Hamm, Aktenzeichen 3 Sa 1758/99)

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