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Kaffeekochen für Kollegen: Leider nicht versichert

Wer im Betrieb für sich oder Kollegen freiwillig Kaffee (oder Tee) kocht, ist bei Verletzungen nicht unfallversichert.

Eine Angestellte hatte sich mit einem Heißwassergerät einen Tee kochen wollen. Dabei kippte sie das Gerät um, und kochendes Wasser lief ihr über den Rücken. Begründung: Gesetzlicher Schutz besteht nur dann, wenn der Chef ausdrücklich Weisung zum Kaffeekochen erteilt. Oder wenn Gäste bewirtet werden müssen. (Sozialgericht Gelsenkirchen, Az. S 10 U 308/98)

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