Grundstückgrenze
Der Grundstückseigentümer kann Zweige, die auf sein Grundstück herüberwachsen, nur entfernen, wenn der Überwuchs ihn beeinträchtigt. Außerdem muss der Nachbar den Überwuchs trotz angemessener Fristsetzung nicht entfernt haben. OLG Hamburg, 8 U 109/92.
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