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Gehalt: Nicht für den Partner

Wer seinem Lebenspartner hilft und in dessen Firma mitarbeitet, hat keinen Anspruch auf eine nachträgliche Vergütung. Denn ohne Vertrag sind Leistungen, die sich nicht eheliche Partner erbringen, als Gefälligkeit anzusehen. Eine Frau hatte ihren Freund nach deren Trennung auf Vergütung der von ihr geleisteten Büroarbeit verklagt. Anspruch auf Lohn hat sie aber nur, wenn die beiden dies ausdrücklich vereinbart hätten. LAG Köln, Az. 10 Sa 69/99
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