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Gebrauchtautokauf: Ihr Recht

In vielen Kaufverträgen von Gebrauchtwagen finden sich Klauseln, die eine Gewährleistung (Garantie) für das gebraucht gekaufte Fahrzeug ausschließen sollen. Besonders beliebt ist die Formulierung gekauft wie besichtigt und Probe gefahren. Dahinter steht stets das berechtigte Interesses des Verkäufers, für bestimmte Mängel am Fahrzeug, die er nicht kennt, nach Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr einstehen zu müssen. Das Amtsgericht Mettmann (Az. 22 C 172/98) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine solche Klausel zu einem völligen Gewährleistungsausschluss führt und der Käufer deshalb überhaupt keine Ansprüche - wie Rückgängigmachung des Kaufvertrags, Minderung des Kaufpreises und Schadenersatz - geltend machen kann. Die Richter kamen zum Ergebnis, dass die Klausel lediglich dazu führt, die Gewährleistung für solche technische Mängel auszuschließen, die auch ohne Hilfe eines Sachverständigen bei Besichtigung und Probefahrt festgestellt werden können. Damit hat der Käufer eines Gebrauchtwagens, der sich nach dem Kauf über gravierende Mängel ärgert, grundsätzlich die Möglichkeit, Gewährleistungsrechte beim Verkäufer geltend zu machen.
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