Freizeit geht vor Geld
2840 Stunden berechnete ein Zeitungszusteller seinem Arbeitgeber für seine zweijährige Arbeit im Betriebsrat, die er außerhalb seiner Arbeitszeit geleistet hatte. Für diese Arbeit ist in der Regel ein Freizeitausgleich vorgesehen. Weil der nicht möglich war, musste ihm der Arbeitgeber einen Teil der Zeit vergüten. BAG, Az. 7 AZR 713/97.
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