Dem Ehepartner geringfügig beschäftigen
Selbständige, die den Partner als 630-Mark-Kraft anstellen, dürfen die Lohn- und Sozialversicherungskosten absetzen. Der Partner kassiert das Entgelt brutto für netto. Bei solch familiären Angestelltenverhältnissen schauen Finanzbeamte aber genau hin. Häufig unterstellen sie den Selbständigen, der Arbeitsvertrag bestehe nur pro forma, um mithilfe des Fiskus die Haushaltskasse aufzupeppen. Dieser Verdacht ließ sich bislang nur ausräumen, wenn Art und Umfang der Beschäftigung, Entlohnung sowie Leistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld schriftlich vereinbart wurden. Der Bundesfinanzhof hat dieser harten Gangart nun ein Ende bereitet. Knftig darf der Fiskus den Kostenabzug nicht mehr auf Grund formaler Mängel ablehnen, etwa weil im Vertrag eine Arbeitszeitregelung fehlt (AZ IV R 44/99).
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