Betriebskosten
Wenn Wohnungen mit Wasser-Zwischenzählern ausgestattet sind, darf der Vermieter nicht einen grob abweichenden höheren Verbrauch des Hauptzählers berechnen. Das Landgericht Braunschweig hält Abweichungen von höchstens 20 Prozent zwischen beiden Messungen für zulässig. (AZ: 6 S 163/98).
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