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Prozeßkosten: Wann der Staat Sie finanziell unterstützt

Der Staat hilft Ihnen, wenn Sie sich keine juristische Beratung erlauben können!

Ausschlaggebend ist Ihr monatliches Nettoeinkommen - Wohnkosten und sonstige Belastungen wie Kreditzinsen, etc. werden dabei berücksichtigt. Empfänger von Sozialhilfe und/oder Leistungen nach SGB II (Hartz IV) können sich so auch einen Anwalt erlauben und brauchen nicht auf ihr Recht zu verzichten.

  • Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche (und auch von der Anwaltschaft getragene) Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Anfallende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können übernommen werden. Die eigentliche Beratung findet nicht durch das Gericht, sondern bei einem selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt statt.

  • Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. In Strafverfahren kann nur Nebenklägern Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit.
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