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Bafög-Schulden: So bekommen Sie bis zu 50 % Ihrer Schulden erlassen

Je nachdem, um welche Förderungsart von BAföG es sich handelt, kommen verschiedene Rückzahlungsmöglichkeiten in Betracht.

  • Schüler BAföG: Das Schüler BAföG ist grundsätzlich nicht zurückzuzahlen, da es sich um einen Vollzuschuss handelt.

  • Studien BAföG: Diese Art der Förderung wird zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen ausgegeben. Die Hälfte der erhaltenen Förderung ist also zurückzuzahlen, jedoch höchstens 10.000 EUR (sofern das Studium nach dem 01.04.2001 aufgenommen wurde).

    Die Rückzahlung beginnt mit Ablauf von fünf Jahren nach Ende der Förderungshöchstdauer in vierteljährlichen Beträgen von 315 EUR (3 x 105 EUR) und ist innerhalb 20 Jahren zu tilgen (§ 18 Abs. 3 BAföG).

  • Zahlungsaufschub: Sollte das Einkommen zu gering sein, um die Tilgung für den Darlehensteil des BAföG einzuhalten, kann auf Antrag Aufschub für jeweils ein Jahr gewährt werden.

    Die Höhe des Einkommens für diesen Antrag ist im § 18a Abs. 1 BAföG geregelt.

    • Antragsteller 1.040 EUR netto
    • jedes zum Haushalt gehörige Kind 470 EUR
    • Ehegatte 520 EUR
    Bei den Kindern spielt es keine Rolle, ob sie leibliche Kinder sind oder nicht. Leben sie im Haushalt des Antragstellers, so ist ein Freibetrag zu gewähren. Die Einkommensgrenzen verringern sich durch das eigene Einkommen des Kindes oder des Ehegatten. Sollte kein Einkommen des Kindes oder des Ehegatten vorhanden sein, kann im obigen Fall ein Nettogehalt von 2.030 EUR verdient und trotzdem Zahlungsaufschub für den Teil des Darlehens des BAföG gewährt werden. Sobald sich die Verhältnisse bessern und die Freigrenzen für die Einkommensabhängige Rückzahlung überschritten werden, besteht Mitteilungspflicht. Sollte dies unterbleiben, handelt es sich um eine strafbare Tat. Dem Antrag auf Zahlungsaufschub kann bis zu vier Monate rückwirkend entsprochen werden.

  • Erlass bis zum 31.12.2009: Bis zum 31.12.2009 wird für jeden Monat die Darlehensschuld nach § 18 Abs. 3 BAföG (monatlich 105 €) erlassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

    • das Einkommen des Darlehensnehmers die o.g. Beträge nicht übersteigt,
    • er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut und
    • er nicht oder nur unwesentlich (höchstens 10 Wochenstunden) erwerbstätig ist
    Diese Regelung ist definiert im § 18b Abs. 5 BAföG und wird zum 01.01.2010 wieder aufgehoben.

  • Vorzeitige Rückzahlung: Sollte eine vorzeitige Rückzahlung, sei es durch höhere Beträge oder in einer Summe möglich sein, ist dies zu empfehlen, da "satte" Rabatte drin sind!

  • Teilerlass:

    • Erziehung: Befindet man sich währen der Rückzahlungsphase in der Erziehung eines unter zehn Jahre alten Kindes und ist nur beschränkt erwerbstätig (max. 10 Std. / Woche), bei einem Einkommen, welches dem § 18a (1) BAföG entspricht, kann auf Antrag, sogar vier Monate rückwirkend, die Rückzahlung für den Zeitraum der Erziehung erlassen werden. Bei einer Geburt empfiehlt es sich, unverzüglich einen Antrag zu stellen. Diese Teilerlassmöglichkeit wegen der Kindeserziehung wird allerdings nach dem 31.12.2009 keine Anwendung mehr finden, ganz gleich, wann das Studium beendet wurde.

    • Gute Leistungen: Gehört man mit seinem Abschluss zu den ersten 30 Prozent des Jahrgangs, so wird bei Vorlage einer Bescheinigung des Prüfungsamtes nach § 11 BAföG-TeilerlassV ein Teil der Darlehensschuld in folgender Höhe erlassen:

      • 25% bei Abschluss in der Regelförderungsdauer
      • 20% bei Abschluss 6 Monate nach Regelförderungsdauer
      • 15% bei Abschluss 12 Monate nach Regelförderungsdauer
    • Schnelles Studium: Ein schnelles und erfolgreiches Studium soll auch nicht unbelohnt bleiben. Hat man sein Studium vorzeitig erfolgreich abgeschlossen, so werden bei einer Unterschreitung der Regelförderungsdauer von vier Monaten 2.560 EUR und bei einer Unterschreitung der Regelförderungsdauer von zwei Monaten 1.025 EUR auf die Gesamtdarlehensschuld erlassen.

      Zum Teilerlass ist zu beachten, dass der Antrag ein Monat nach Erhalt des Darlehensbescheides gestellt wird. Sollten etwaige Bescheinigungen nötig sein, bitte nachfragen, falls diese nicht schon ausgestellt wurden.

      Sollte man einen Bachelor und einen Master Studiengang absolvieren, so gelten die Teilerlassmöglichkeiten einzeln für jeden Studiengang.
  • Studienabschlusshilfe: Anders als das zinslose "Staatsdarlehen" der BAföG-Förderung ist die Studienabschlusshilfe ein verzinstes Bankdarlehen. Hier beginnt die Rückzahlung bereits sechs Monate nach Erhalt der letzten erhaltenen Zahlung.

Quelle: http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/bafoeg/rueckzahlung.html

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