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Die Stundung fälliger Steuerzahlungen wirkt dann wie eine Kreditspritze, denn sie kann eine eventuell notwendige Verschuldung erübrigen und einen Betrieb sogar vor dem Konkurs bewahren.
Die Möglichkeit von Steuerstundungen ist in § 127 der Reichsabgabenordnung vorgesehen und zwar für die Fälle, in denen die Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist. Wann derartige Härten nach Meinung der Finanzbehörde vorliegen, entscheidet sie im jeweiligen Einzelfall.
Nicht nur die Höhe der Steuerschuld, sondern insbesondere auch die Ursache der mangelnden Zahlungsfähigkeit sind dabei maßgeblich. Das Finanzamt prüft also genau, warum die Steuerschuld nicht beglichen werden kann.
Auch die Art der Steuer spielt eine Rolle: In der Praxis ist man bei Entscheidungen über die Stundung der Einkommenssteuer relativ großzügig, da ihr Umfang erst am Ende der Rechnungsperiode vom Zahlungspflichtgen zu überblicken ist, so das die Zeit für eine ausreichende Liquiditätsvorsorge zu kurz werden kann.
Eine Stundung zu zahlender Umsatzsteuer ist dagegen sehr schwer erreichbar. Sofern nicht mit Strukturverschiebungen in den Außenständen argumentiert werden kann, wird die Finanzverwaltung dem Umsatzsteuerschuldner entgegenhalten, das er die Steuergegenwerte über den Preis der verkauften Leistungen eingenommen hat und folglich verfügbar haben muss.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes sind auch die Belange des Steuergläubigers zu berücksichtigen, d.h. bei einer knappen Kassenlage der öffentlichen Haushalte sind die Finanzämter zu Steuerstundungen weniger bereit. Der Anspruch des Finanzamtes auf die Steuerzahlung darf durch die Stundung nicht gefährdet werden. Besonders interessant ist für den Steuerzahler, das die Steuerstundung ihn in der Regel keine Zinsen kostet. Sofern er für die Zahlung der Schuld einen Bankkredit aufnehmen müsste, wären diese Zinsen in jedem Fall zu zahlen.
Allerdings gehen einige Finanzbehörden auch schon vermehrt dazu über, längerfristige Stundungen mit Zinsen zu belasten, die aber meistens unter den banküblichen Zinssätzen liegen.
Auf jeden Fall müssen Sie Ihren Antrag auf Stundung rechtzeitig, d.h. vor Fälligkeit der Steuerschuld stellen. Dabei ist möglichst detailliert zu begründen, warum Ihnen die Zahlung so schwer fällt.
Folgende Gründe können dabei ausschlaggebend sein:
Dem schriftlichen Antrag sind entsprechende Belege (Bankauszüge, Kreditabrechnungen, Teilbilanzen etc.) beizufügen. Andererseits müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft erklären können, warum Sie hoffen, nach Ablauf der Stundungsfrist die anstehenden Beträge zahlen zu können. Der Fiskus darf nicht den Eindruck gewinnen, das Sie aufgrund der schlechten finanziellen Lage Ihre Steuerschuld überhaupt nicht bezahlen können.
Verweisen Sie deshalb auf zu erwartende Zahlungen von Kunden, eine fällig werdende Lebensversicherung, einen erfüllten Bausparvertrag oder andere Quellen hin, die zu einer reibungslosen Erledigung der Angelegenheit beitragen können. Bieten Sie - sofern es sich um einen größeren Nachzahlungsbetrag handelt - von sich aus Ratenzahlung an und fügen Sie nach Möglichkeit gleich einen Scheck über die Anzahlung bei. Damit beweisen Sie Ihren guten Willen und öffnen sich die Tür für eine positive Beurteilung Ihres Stundungsantrages. Schließlich sollten Sie auch bedenken, das Sie ohnehin schon vom Finanzamt einen Kredit auf Ihre Steuern eingeräumt bekamen, da vom Zeitpunkt der erzielten Umsätze und Gewinne, bis zur endgültigen Zahlung der Einkommens- und Gewerbesteuer etc. mitunter mehr als zwei Jahre vergehen!
Während also der Arbeiter und Angestellte seine Lohn- und Einkommenssteuer sofort bei der monatlichen Abrechnung abgezogen bekommt, können Sie als Selbständiger noch eine geraume Zeit über diese Beträge verfügen. Würden Sie diese Beträge entsprechend zinsgünstig anlegen, ließe sich daraus sogar noch ein Gewinn erwirtschaften.